{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:59", "Checksum": "eecfb6cfede6080aba8aa14c2da1917e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlar vom 17. Dezember 2012 massgebend. Die Bemerkungen im besagten Formular für die Mitteilung von Vertragsänderungen sind nun aber bezüglich der Änderung der Nebenkostenerhebung weder präzise noch klar und erfüllen die hiervor dargestellten Voraussetzungen an eine\nBegründung für eine Vertragsänderung klarerweise nicht. Wie die Mieterschaft zutreffend ausführt, muss sich die Begründung aus dem Formular selbst ergeben und ist ein Hinweis auf\nfrühere Mitteilungen allemal ungenügend. Auch der Verweis auf einen (abgelehnten) Urteilsvorschlag der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten vom 23. Februar 2012 ist untauglich.\nRechtsfolge der inhaltlich ungenügenden Begründung der Mietzinserhöhung vom 17. Dezember\n2012 ist von Gesetzes wegen deren Nichtigkeit (Art. 269d Abs. 2 OR). Im Ergebnis ist die Berufung folglich teilweise gutzuheissen und haben die Mieter weiterhin eine Pauschale von monatlich CHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes R. ____ 1 in X. ____ zu bezahlen.\n\n6.1 Im Weiteren wendet sich die Berufung der Beklagten gegen den Kostenentscheid des\nUrteils vom 16. Juli 2013, insbesondere die Verteilung der Parteikosten. Der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, verpflichtete die\nMieterschaft jedoch, der Vermieterschaft eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.00\ninkl. Spesen und MWST zu bezahlen. In der Begründung des Urteils wurde dazu ausgeführt,\ndie Beklagten hätten das Verfahren durch Einleiten eines Schlichtungsverfahrens verursacht.\nBezogen auf die von ihr vor Schlichtungsstelle gestellten drei Rechtsbegehren vom 12. November 2012, würden sie in zwei Punkten und bezogen auf dasjenige vom 14. Januar 2013 würden\nsie materiell vollumfänglich unterliegen. Es rechtfertige sich daher, sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sowie zusätzlich dem Verursacherprinzip folgend gestützt auf Art. 108\nZPO zu einer entsprechenden Parteientschädigung zu verpflichten.\nDie Berufungskläger monieren, die Vorinstanz habe die Parteikosten willkürlich verlegt. In\nBezug auf die Rechtsbegehren vom 12. November 2012 seien sie nicht in zwei Punkten unterlegen, sondern der Berufungsbeklagte habe seine Vertragsänderungen vom 17. Oktober 2012\nzurückgezogen. Der Berufungsbeklagte lässt diese Ausführungen bestreiten. Die Anpassung\nder Nebenkosten sei ausführlich belegt und begründet worden.\n\n6.2 Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106\nAbs. 1 ZPO) beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei\nvollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den\nVerteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen, beispielsweise wenn eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheint (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das\nGesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen,\nwenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat vorliegend bei ihrem Kostenentscheid grundsätzlich das Unterliegerprinzip von Art. 106 ZPO zur Anwendung gebracht, allerdings zusätzlich noch unnötige Prozesskosten ausgemacht. Art. 108 ZPO sieht vor, dass Kosten, die sich als unnötig erweisen, nach dem Verursacherprinzip demjenigen aufzuerlegen sind,\nder sie verursacht hat. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, kommt gestützt auf die Erwägungen zur Hauptsache zum Schluss, dass die Rüge der Mieter zum Kostenentscheid berechtigt ist. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Mieter weiterhin eine Pauschale\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon monatlich CHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes zu bezahlen haben und folglich eine hälftige Teilung der Prozesskosten angemessen ist. Weshalb dieser Teiler für die Parteikosten nicht gelten sollte, ist folglich nicht plausibel. Es ist insbesondere nicht angebracht,\nallein für die Parteikosten nebst dem Unterliegerprinzip von Art. 106 Abs. 2 ZPO zusätzlich\nnoch das Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO zur Anwendung zu bringen. Die Parteien\nhaben sich daher in Abänderung von Ziffer 3 Satz 2 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Waldenburg\ngegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.\n\n"}