{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:59", "Checksum": "eecfb6cfede6080aba8aa14c2da1917e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\n5.1 Es bleibt zu untersuchen, ob die Feststellung des Bezirksgerichts Waldenburg zutrifft,\ndass die Mieterschaft der Vermieterschaft mit Wirkung ab 1. April 2013 Akonto Nebenkosten\nmonatlich CHF 207.00 zu bezahlen hat. Der Bezirksgerichtspräsident ging davon aus, dass\nbezüglich der Nebenkosten mit dem vor Kantonsgericht am 10. Dezember 2012 abgeschlossenen Vergleich ein Systemwechsel stattgefunden habe. Mit Formular vom 17. Dezember 2012\nhabe die Vermieterschaft lediglich einerseits den Nettomietzins der kantonsgerichtlichen Abmachung und anderseits die Höhe der Akontobeiträge angepasst, und zwar letztere in dem Sinne,\nals dass sie diese (gegenüber der Anzeige vom 17. Oktober 2012) teilweise reduziert habe. Da\ndamit bezogen auf den Nettomietzins keine Vertragsänderung und bezogen auf die Nebenkosten keine Vertragsänderung zu Lasten der Mieterschaft erfolgt sei, könnten diese Änderungen\n(gar) nicht angefochten werden. Allein um unter den Parteien bezüglich der Nebenkosten Klarheit zu schaffen, sei die Feststellung, dass bezüglich Nebenkosten Akontobeiträge‚ und zwar in\nder Höhe von total CHF 207.00 geschuldet seien, unter Bejahung eines entsprechenden Feststellungsinteressens angezeigt.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2 Bei Mietverhältnissen über Wohnräume kann der Vermieter einseitig eine Änderung der\nNebenkostenregelung verlangen. Veränderte Umstände sind dafür nicht erforderlich. Die Änderung der Nebenkostenabrede kann vom Vermieter allerdings nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen über die einseitige Vertragsänderung vorgenommen werden. Dies gilt\nauch bei der Einführung neuer Nebenkosten. Gemäss Art. 269d Abs. 2 OR sind Mietzinserhöhungen nichtig, wenn der Vermieter sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt, sie\nnicht begründet oder mit der Mitteilung die Kündigung ausspricht. Dies gilt nach Abs. 3 auch,\nwenn der Vermieter beabsichtigt, sonst wie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu\nändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts wird vom Gesetz eine qualifizierte Schriftform vorgeschrieben, die nicht nur die Art, sondern auch den Inhalt der Mitteilung umfasst (BGE 120 II 206 E. 3a). Die Begründung muss klar sein. Sie soll dem Mieter erlauben,\nsich ein Bild über Tragweite und Berechtigung der Mietzinserhöhung zu machen und ihm damit\ndie Entscheidungsgrundlagen dafür verschaffen, ob er Einsprache erheben will oder nicht (BGE\n118 II 130 E. 2b mit Hinweisen; 121 III 6 E. 3a). Die in der Mitteilung für die Mietzinserhöhung\nangegebene Begründung bildet Teil der Willensäusserung des Vermieters, mit der er sein Gestaltungsrecht ausübt. Deren Sinn und Tragweite und insbesondere deren Klarheit sind daher\nnach den üblichen Kriterien der Vertragsauslegung zu bestimmen. Der Vermieter hat sie mangels eines übereinstimmenden Verständnisses der Parteien (Art. 18 OR) so gegen sich gelten\nzu lassen, wie sie der Mieter als Adressat nach den konkreten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 121 III 6 E. 3c; 118 II 130 E. 2b). Das gilt nicht nur für die Begründung eigentlicher Mietzinserhöhungen, sondern auch für die Begründung anderer einseitiger Vertragsänderungen, namentlich für die Einführung gesonderter Nebenkosten (BGE 121 II\n460 E. 4). Dabei ist davon auszugehen, dass Nebenkosten dem Mieter nur dann gesondert belastet werden können und nicht im Nettomietzins inbegriffen sind, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben (Art. 257a Abs. 2 OR; vgl. oben E. 4).\n\n5.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist hiervor zur Überzeugung\ngelangt, dass die Mieter nebst dem Mietzins zurzeit eine pauschale Entschädigung in der Höhe\nvon monatlich CHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes zu bezahlen haben. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Nebenkostenregelung von Pauschalen zu Akontozahlungen erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, allerdings als nicht erfüllt. Der Umstand, dass einseitige Vertragsänderungen im laufenden Mietverhältnis in Abweichung vom Grundsatz pacta sunt servanda überhaupt zulässig sind, ruft danach, dass der Vermieter die besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Mieters in Art. 269d OR strikt zu beachten hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann das amtliche Formular vom 17. Oktober\n2012, mit welchem der Vermieter für die Nebenkosten monatliche Akontozahlungen in der Höhe\nvon CHF 260.00 geltend machte, nicht bemüht werden und daraus in der Folge geschlossen\nwerden, es liege nun gar keine Erhöhung der Nebenkosten vor, wenn der Vermieter mit dem\namtlichen Formular vom 17. Dezember 2012 nur mehr Akontozahlungen für die Nebenkosten\nvon monatlich CHF 207.00 beansprucht. Vor dem Hintergrund, dass der Vermieter die einseitige Vertragsänderung vom 17. Oktober 2012 mit Schreiben vom 4. Januar 2013 an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ausdrücklich zurückgezogen hat, ist das amtliche Formular\nvom 17. Oktober 2012 nämlich gänzlich unbeachtlich geworden und allein das amtliche Formu-\n\n"}