{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:59", "Checksum": "eecfb6cfede6080aba8aa14c2da1917e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\n4.1 Nach Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn er dies\nmit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die\nKosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Der Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Mangels einer\nspeziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen (BGE 121 III 460 E. 2a/aa;\nUrteil 4C.24/2002 vom 29. April 2002 E. 2.1, in: mp 2002 S. 164, je mit Hinweisen). Die besondere Vereinbarung wird in aller Regel eine ausdrückliche, meist eine schriftliche sein, kann jedoch auch formfrei erfolgen und sich gegebenenfalls aus den Umständen ergeben. Es handelt\nsich bei Art. 257 Abs. 2 OR nicht um eine Vorschrift, die besondere Erfordernisse an die Art und\nForm der Vereinbarung aufstellt. Die Bestimmung statuiert nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung vielmehr eine besondere Auslegungsregel, nach der alle Nebenkosten, die nicht\neindeutig als vom Mieter zu tragen vereinbart worden sind, der Regel der Kostentragung durch\nden Vermieter entsprechend, vom Vermieter getragen werden (Urteil 4P.323/2006 vom 21.\nMärz 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der\nHinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie die \"Allgemeinen Bedingungen zum\nMietvertrag für Wohnräume\" nicht. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, sich erst aufgrund\neiner sorgfältigen Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild zu machen, welche Nebenkosten von ihm zu tragen sind. Vielmehr hat er Anspruch darauf, dass ihm nur diejenigen Nebenkosten überbunden werden, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Nur\nwenn die allgemeinen Vertragsbedingungen eine Konkretisierung der im Mietvertrag bereits zu\nLasten des Mieters ausgeschiedenen Nebenkosten bedeuten, kann daraus unter Umständen\nauf deren Übernahme durch den Mieter geschlossen werden (Urteile 4A_141/2010 vom 25.\nAugust 2010 E. 2.3; 4A_185/2009 vom 28. Juli 2009 E. 2.4; 4P.323/2006 vom 21. März 2007 E.\n2). Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie die \"Allgemeinen Bedingungen\nzum Mietvertrag für Wohnräume\" genügt nicht. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, sich\nerst aufgrund einer sorgfältigen Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild zu machen, welche Nebenkosten von ihm zu tragen sind. Vielmehr hat er Anspruch darauf, dass ihm nur diejenigen Nebenkosten überbunden werden, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Nur wenn die allgemeinen Vertragsbedingungen eine Konkretisierung der im Mietvertrag\nbereits zu Lasten des Mieters ausgeschiedenen Nebenkosten bedeuten, kann daraus unter\nUmständen auf deren Übernahme durch den Mieter geschlossen werden (Urteil 4C.250/2006\nvom 3. Oktober 2006, E. 1.1, publ. in mp 2006 S. 274; Urteil 4P.323/2006 vom 21. März 2007\nE. 2.1).\n\n4.2 Die Berufungskläger beantragen, es sei festzustellen, dass sie keine Nebenkosten schulden. Die Parteien hätten im Mietvertrag vom 19. August 2004 vereinbart, dass die Neben- und\nBetriebskosten im Mietzins inbegriffen seien. Zudem seien sämtliche Neben- und Betriebskosten im Titelblatt des Mietvertrages durchgestrichen worden. Nebenkosten seien nur geschuldet,\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsoweit dies besonders vereinbart worden sei. Die vom Vermieter stipulierte widersprüchliche\nund unvollständige Regelung der Nebenkosten sei weder klar noch eindeutig. Die Nebenkosten\nseien daher laut vertraglicher Regelung im Mietvertrag inbegriffen. Anlässlich der heutigen Verhandlung trägt der Rechtsvertreter der Mieter im Sinne einer Präzisierung seiner Berufung vor,\nes werde nicht (mehr) bestritten, dass eine feste Entschädigung in der Höhe von CHF 130.00\nan die Nebenkosten geleistet werde, allein der Wechsel zu Akontozahlungen sei unzulässig und\nmit dem Systemwechsel sei eine verdeckte Mietzinserhöhung verbunden, indem bisher inbegriffene Leistungen neu als Nebenkosten ausgeschieden würden. Das Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, gelangt heute einhellig zum Schluss, dass die Mieter zusätzlich\nzum Mietzins Nebenkosten schulden. Es mag zwar zutreffend sein, dass im Mietvertrag vom\n19. August 2004 die zulasten der Mieter gehenden Nebenkosten mit der gewählten Formulierung „Nebenkosten Fr. 130.- inbegriffen“ (zu) wenig genau umschrieben waren und bei Vertragsschluss nicht hinreichend verständlich war, welche Aufwendungen mit der Pauschale im\nEinzelnen abgegolten werden. Immerhin ist zu vermerken, dass sich die Parteien nicht auf einen sog. alles umfassenden Mietzins verständigten, sondern auch die Mieter immer davon ausgingen, es sei damals ein monatlich fester Betrag von CHF 130.00 als Nebenkosten fixiert worden. Ausser Frage steht sodann, dass die Parteien im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens betreffend Mängel am Mietobjekt am 10. Dezember 2012 überein gekommen waren, dass der\nMietzins für das Mietobjekt inkl. Mansardenräume (unbeheizt) ab 1. Januar 2013 CHF 1'480.00\nnetto beträgt und sämtliche Ungewissheiten im Zusammenhang mit den Nebenkosten ausdrücklich nicht Gegenstand jenes Rechtsmittelverfahrens bildeten. Mit der Formulierung Mietzins „netto“ wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Mieterschaft zusätzlich\nzum Mietvertrag Nebenkosten schuldet. Auf die heutige Nachfrage des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, räumen die Mieter denn auch ein, dass sie zum Mietzins gemäss der besagten Vereinbarung bis heute zusätzlich eine Pauschale von monatlich\nCHF 130.00 für die Nebenkosten leisten. Das Begehren der Berufungskläger, es sei festzustellen, dass sie gar keine Nebenkosten schulden, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.\n\n"}