{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:59", "Checksum": "eecfb6cfede6080aba8aa14c2da1917e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngründungslast, dass der Rechtsmittelkläger dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen\ndarlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt\nunrichtig festgestellt worden sein soll. Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von\ndieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig\noder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen.\nDie Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. BLKGE 400 13 28 vom 16. Juli 2013; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO; KUNZ, a.a.O., N 82 ff. zu Art. 311\nZPO). Im vorliegenden Falle hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,\ndafür, dass die Berufung der Mieter den umschriebenen Voraussetzungen zu genügen vermag.\nDer angefochtene Entscheid lässt in der Begründung die übliche Unterteilung zwischen Sachverhalt und Erwägungen vermissen, so dass es den Berufungsklägern nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie ihre Berufungsgründe nicht weiter spezifizieren. Indem die Berufungskläger in der Rechtsschrift die einzelnen Ziffern der Entscheidbegründung sachbezogen rügen,\nliegt eine genügende Berufungsbegründung vor. Aus der Eingabe vom 11. September 2013\ngeht ausreichend deutlich hervor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht der Mieter unrichtig sein soll. Zumal es sich darüber hinaus um eine Angelegenheit des vereinfachten\nVerfahrens handelt, welches bewusst niederschwellig und laienfreundlich konzipiert ist, erfüllt\ndie Berufung vom 11. September 2013 die inhaltlichen Anforderungen. Da auch die übrigen\nSachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n3. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger geltend, mit der Vereinbarung vom 10.\nDezember 2012 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sei der Mietzins\nab 1. Januar 2013 auf CHF 1'480.00 netto festgelegt worden. Mit dem Wort „netto“ sei klargestellt, dass zusätzlich Nebenkosten geschuldet seien. Mit dem Formular für die Mitteilung von\nVertragsänderungen sei den Mietern mitgeteilt worden, dass nicht mehr pauschale Nebenkosten erhoben, sondern die effektiven Kosten als Akontobetrag abgerechnet würden. Es sei ein\nentsprechendes Feststellungsinteresse gegeben, da der Mietzins immer wieder bestritten werde. Die Beklagten beantragten Abweisung der klägerischen Anträge, soweit auf diese einzutreten sei. Bezüglich des Mietzinses fehle es überhaupt an einem Feststellungsinteresse und im\nZusammenhang mit den Nebenkosten sei im Mietvertrag vereinbart, dass diese inbegriffen seien. Die Anforderungen an eine besondere Vereinbarung gemäss Art. 257a Abs. 2 OR, welche\ndie Abwälzung der Nebenkosten auf den Mieter erlaubt, seien nicht erfüllt. Mit Urteil vom\n16. Juli 2013 trat der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg auf das Begehren um Feststellung,\ndass der Mietzins CHF 1'480.00 netto beträgt, nicht ein und stellte im Weiteren fest, dass die\nMieterschaft der Vermieterschaft mit Wirkung ab 1. April 2013 Akonto Nebenkosten monatlich\nCHF 207.00 zu bezahlen habe. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, ist nun nicht mehr streitig, dass der Mietzins für das Mietobjekt\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ninkl. Mansardenräume (unbeheizt) ab 1. Januar 2013 CHF 1'480.00 netto beträgt. Streitig ist\nvorliegend ausschliesslich noch die Reglung der Nebenkosten des Mietobjekts R. ____ 1 in X.\n____. Während die Mieterschaft vorab dafür hält, es fehle überhaupt an einer klaren und eindeutigen Ausscheidung der von ihnen zu tragenden Nebenkosten, ist der Vermieter der Ansicht,\nes sei ab 1. April 2013 ein gültiger Systemwechsel von Pauschale zu Akontozahlungen erfolgt.\n\n"}