{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:59", "Checksum": "eecfb6cfede6080aba8aa14c2da1917e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\nE. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, geladen.\nZur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung vor der Dreierkammer sind die Berufungskläger\nmit Advokat Jakob Trümpy erschienen. Für den Berufungsbeklagten, der aus gesundheitlichen\nGründen nicht anwesend sein kann, ist Advokat Daniel Borter zugegen. Die Parteivertreter melden keine neuen Tatsachen und Beweismittel an. Die Mieter und Berufungskläger teilen auf\nFrage des Gerichts mit, dass zur Zeit ein Mietzins von monatlich CHF 1‘480.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 130.00 geleistet werde. Nachdem die Berufungskläger eine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens ausschliessen, halten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Vorträge. Der Advokat der Berufungskläger führt im Sinne einer Präzisierung seiner Berufung aus,\nes werde nicht bestritten, dass eine feste Entschädigung der Nebenkosten von CHF 130.00\ngeleistet werde, allein der Wechsel zu Akontozahlungen sei unzulässig und mit dem Systemwechsel sei eine verdeckte Mietzinserhöhung verbunden, indem bisher inbegriffene Leistungen\nneu als Nebenkosten ausgeschieden würden. Im Übrigen halten die Rechtsvertreter in ihren\nSchlussvorträgen an den Rechtsbegehren und den wesentlichen Begründungen der vorgeleg-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten Rechtsschriften fest. Auf die mündlichen Ausführungen ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als erforderlich erweist.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit „zuletzt aufrecht erhalten“\nsind jene Rechtsbegehren gemeint, welche unmittelbar vor der Eröffnung des erstinstanzlichen\nEntscheides noch strittig waren. Unerheblich ist mithin, dass die Vorinstanz im angefochtenen\nEntscheid vom 16. Juli 2013 überhaupt keine Vertragsänderung zu Lasten der Mieterschaft\nausmachen wollte. Der Streitwert berechnet sich in auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertragsverhältnissen als zwanzigfacher Betrag der umstrittenen Jahresdifferenz. Dabei werden\ndie gegen die Beklagten gerichteten Erhöhungsbegehren zusammengerechnet. Im vorliegenden Fall beantragen die Berufungskläger die Abweisung des Begehrens des Vermieters, es sei\nfestzustellen, die Mieterschaft habe ab 1. April 2013 Nebenkosten von akonto monatlich CHF\n207.00 zu bezahlen, soweit auf dieses eingetreten werde. Die Streitwertgrenze ist durch die\nKapitalisierung des strittigen Betreffnises offensichtlich erreicht. Die Berufung ist schriftlich und\nbegründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311\nAbs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013 wurde den Beklagten laut Sendungsverfolgung am 12. August 2013\nzugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung am 11. September 2013 allemal\neingehalten, da für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen bis und mit dem\n15. August 2013 noch still standen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Weil auch der Kostenentscheid zusammen mit der Hauptsache angefochten wurde, unterliegt er ebenfalls der Berufung.\nSachlich zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO\n(SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 2‘000.00 wurde valuta 19. September 2013 fristgerecht geleistet.\n\n2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das\nKantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher vorab zu untersuchen, ob die Berufung vom\n11. September 2013 nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen\nvermag. Art. 310 ZPO statuiert die zulässigen Berufungsgründe, nämlich die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Diese stecken den äusseren Rahmen\nfür die Kognition der Rechtsmittelinstanz ab. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung der Berufung zu genügen hat. Es erstaunt daher nicht, dass die\nLehre gespalten und die Praxis dazu (noch) uneinheitlich ist (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel,\nBerufung und Beschwerde, 2013, N 88 ff. zu Art. 311 ZPO mit Nachweisen). Nach Ansicht des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gilt kein eigentliches Rügeprinzip und\nmuss es genügen, wenn sich der Berufungskläger ernsthaft mit dem vorinstanzlichen Entscheid\nauseinandersetzt. Insofern ist eine entscheidbezogene Begründung erforderlich. In der Berufungsbegründung ist mithin darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid\nfalsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Be-\n\n"}