{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:59", "Checksum": "eecfb6cfede6080aba8aa14c2da1917e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\nC. Mit Eingabe vom 11. September 2013 liess die Mieterschaft, vertreten durch Advokat Jakob Trümpy aus Rheinfelden, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,\neinreichen. Sie beantragte, es sei in teilweiser Aufhebung des besagten Urteils festzustellen,\ndass die Berufungskläger keine Nebenkosten schulden (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides), unter o/e Kostenfolge bezüglich erster und zweiter Instanz zulasten des Berufungsbeklagten (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides). In der Begründung wurde zusammengefasst gerügt, laut dem angefochtenen Urteil sollen im Mietvertrag CHF 130.00 für Nebenkosten vereinbart gewesen sein. Ein Blick auf den Mietvertrag zeige indessen, dass gleichzeitig und eingerahmt auch stipuliert worden sei, die Neben- und Betriebskosten seien im Mietzins inbegriffen.\nZudem seien sämtliche Neben- und Betriebskosten im Titelblatt des Mietvertrages durchgestrichen worden. Nebenkosten seien nur geschuldet, soweit es „besonders“ vereinbart worden sei.\nDie vom Vermieter stipulierte widersprüchliche und unvollständige Regelung der Nebenkosten\nsei weder klar noch eindeutig. Die Nebenkosten seien daher laut vertraglicher Regelung im\nMietvertrag inbegriffen. Bereits ein Versuch des Berufungsbeklagten, mit Formular vom\n17. Oktober 2012 die Nebenkosten neu zu regeln, sei von den Berufsklägern erfolgreich angefochten worden. Die Vereinbarung vom 10. Dezember 2012 vor Kantonsgericht habe das Problem der Nebenkosten nicht beschlagen. Es sei lediglich um den Mietzins gegangen. Das Problem der Nebenkosten sei gerade ausgeklammert worden, da es erst bei der Schlichtungsbehörde hängig gewesen sei. Hätte das Kantonsgericht in diesem Vergleich auch das Problem der\nNebenkosten zwischen den Parteien regeln wollen, so hätte vereinbart werden müssen, ab\nwann welche Nebenkosten in welcher Art (Akonto oder pauschal) zu bezahlen gewesen wären.\nDer Vermieter könne wohl im Vertrag nicht ausgeschiedene Nebenkosten im Lauf des Mietverhältnisses aus dem Mietzins ausscheiden. Dann müsse er aber den Mietzins entsprechend reduzieren. Selbst wenn man im Vergleich vor Kantonsgericht eine Vereinbarung über eine pauschale Bezahlung diverser Nebenkosten sehen wolle, bleibe der Versuch, mit Formular vom\n17. Dezember 2012 zu Akontozahlungen zu wechseln, unzulässig. Der Berufungskläger habe\nden Mietern in seinen Abrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils einfach einen Fünftel\nder Nebenkosten der Liegenschaft belastet, ohne darüber Auskunft geben zu können, wie dieser pauschale Verteilschlüssel zustande gekommen sei. Ausserdem sei die Begründung im\nFormular vom 17. Dezember 2012 ungültig. Die Begründung müsse sich aus dem Formular\nselber ergeben und ein Hinweis auf frühere Mitteilungen genüge nicht. Die Bemerkung auf einen abgelehnten Vorschlag vor Schlichtungsbehörde in einem früheren Verfahren sei auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig genüge ein Hinweis auf ein früheres Formular,\nzumal diese Vertragsänderung vom Bezirksgericht als rechtswidrig aufgehoben worden sei.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Der Vermieter liess mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2013 durch Advokat Daniel\nBorter beantragen, dass die Berufung abzuweisen sei, unter o/e Kostenfolge. Im Mietvertrag\nvom 19. August 2004 sei festgehalten worden, dass der monatliche Mietzins CHF 1'500.00 betrage, \"Nebenkosten CHF 130.00 inbegriffen\". Mit dieser Formulierung sei unmissverständlich\nzum Ausdruck gebracht worden, dass der Vermieter für die Nebenkosten ein Entgelt verlange\nund dieses auf pauschal CHF 130.00 festgesetzt worden sei. Für die Mieter habe der Mietzins\nCHF 1‘370.00 und nicht CHF 1‘500.00 betragen, was sich zweifelsfrei aus ihrem Begehren um\nMietzinsreduktion ergebe, in dem der bisherige Mietzins mit CHF 1‘370.00 beziffert worden sei.\nDaraus müsse geschlossen werden, dass sie eine Pauschale von CHF 130.00 für Nebenkosten\nanerkannt hätten. Die Nebenkosten von pauschal CHF 130.00 hätten die Mieter seit Mietbeginn\nbis heute bezahlt. Am 10. Dezember 2012 hätten die Parteien vor dem Kantonsgericht einen\nVergleich geschlossen, mit dem der Mietzins im gegenseitigen Einverständnis auf monatlich\nCHF 1'480.00 netto festgesetzt worden sei. Da der Mietzins nun definitiv auf CHF 1‘480.00 netto fixiert worden sei, habe der Vermieter sein Begehren um Anpassung des Mietvertrages vom\n17. Oktober 2012 zurückgezogen und den Mietern das nun bereinigte Formular „Vertragsänderungen“ vom 17. Dezember 2012 zugestellt, in dem erneut der Systemwechsel von pauschalen\nNebenkosten zu effektiven Nebenkosten und Akontozahlungen verlangt worden seien. Die Begründung im Urteil der Vorinstanz sei zutreffend. Wären die Mieter der Ansicht gewesen, dass\nder festgelegte Mietzins von CHF 1'480.00 pro Monat inkl. Nebenkosten betrage, hätten sie\ndies im Vergleich ausdrücklich festhalten müssen. Im Weiteren würden sich die Mieter selbst\nwidersprechen, wenn sie in der Berufung vom 3. September 2012 das Begehren stellten, den\nbisherigen Mietzins von CHF 1‘370.00 zu reduzieren. Damit hätten sie explizit die pauschalen\nNebenkosten von CHF 130.00 anerkannt. Die Mieter seien dabei zu behaften, dass ihnen nach\nErhalt des Formulars vom 17. Oktober 2012 klar gewesen sei, für welche Nebenkosten der\nVermieter inskünftig welche Akontobeiträge erheben wollte. Da ein Systemwechsel möglich sei,\nden Mietern die Vertragsänderung korrekt zugestellt worden sei und die Nebenkosten klar und\neindeutig ausgewiesen worden seien, sei die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche\nUrteil einschliesslich des Kostenentscheids zu bestätigen.\n\n"}