{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:59", "Checksum": "eecfb6cfede6080aba8aa14c2da1917e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 14. Januar 2014 (400 13 239)\n________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nMietrecht / Änderung der Nebenkostenabrede\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich, Richter Edgar Schürmann\n(Referent), Richter René Borer; Gerichtsschreiber Andreas Linder\n\nParteien A. ____,\nvertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 19, 4410 Liestal,\nKläger\n\ngegen\n\nB. ____,\nC. ____,\nbeide vertreten durch Advokat Jakob Trümpy, Albrechtsplatz 4,\n4310 Rheinfelden,\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Mietrecht / Nebenkosten\nUrteil des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013\n\nA. A. ____ vermietet den Ehegatten B. ____ und C. ____ seit dem 1. Dezember 2004 die\nLiegenschaft R. ____ 1 in X. ____. Im Mietvertrag vom 19. August 2004 vereinbarten die Parteien einen Mietzins von CHF 1‘700.00. Zudem wurde vermerkt, dass die „Nebenkosten\nFr. 130.- inbegriffen“ seien. In der Folge verständigten sich die Parteien auf einen Mietzins von\nmonatlich CHF 1‘500.00, da zwei unbeheizte Zimmer im Dachgeschoss von der Mieterschaft\nnicht beansprucht wurden. Am 17. Oktober 2012 zeigte A. ____ den Mietern mittels des amtlich\ngenehmigten Formulars an, dass der Mietzins von bisher CHF 1‘370.00 ab 1. Februar 2013 auf\nCHF 1‘570.00 erhöht werde, da die beiden Mansardenzimmer mittlerweile renoviert worden\nseien. Wegen gestiegenen Nebenkosten sei ab 1. Februar 2013 zudem für die Nebenkosten ein\nmonatlicher Akontobetrag von CHF 260.00 zu leisten. Die Mieter fochten diese Änderungen bei\nder Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten an. Im Rahmen einer anderen Mietstreitigkeit\nbetreffend Mängel am Mietobjekt schlossen die Parteien im massgeblichen Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am 10. Dezember 2012 einen Vergleich und kamen unter anderem dabei überein, dass der Mietzins für das Mietobjekt\ninkl. Mansardenräume (unbeheizt) ab 1. Januar 2013 CHF 1'480.00 netto betrage. Mit amtlich\ngenehmigtem Formular vom 17. Dezember 2012 teilte der Vermieter den Mietern mit, dass der\nMietzins ab 1. Januar 2013 laut der Vereinbarung vom 10. Dezember 2012 neu CHF 1‘480.00\nbetrage. Zudem sei an die Nebenkosten ab 1. Januar 2013 neu ein monatlicher Akontobetrag\nvon CHF 207.00 zu leisten. Zur Begründung wurde dazu auf einen Urteilsvorschlag der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten vom 23. Februar 2012 und eine frühere Mitteilung von Vertragsänderungen vom 19. Dezember 2011 verwiesen, womit der Wechsel von Nebenkostenpauschale auf Akontosystem mitgeteilt worden sei. Am 14. Januar 2013 fochten die Mieter die\nVertragsänderungen bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten an. Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren gelangte die Vermieterschaft mit Eingabe vom 18. März 2013 an\ndas Bezirksgericht Waldenburg und beantragte, es sei festzustellen, dass der Mietzins für das\nMietobjekt ab 1. Januar 2013 monatlich CHF 1'480.00 exklusiv Nebenkosten betrage und die\nMieterschaft ab 1. April 2013 Nebenkosten von akonto monatlich CHF 207.00 zu bezahlen habe. Anlässlich der Verhandlung vom 16. Juli 2013 vor dem Bezirksgericht Waldenburg beantragte die Mieterschaft die Abweisung der klägerischen Anträge, soweit auf diese eingetreten\nwerde.\n\nB. Mit Entscheid vom 16. Juli 2013 trat der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg auf das\nBegehren um Feststellung, dass der Mietzins für das Mietobjekt inkl. Mansardenräume (unbeheizt) ab 1. Januar 2013 CHF 1'480.00 netto beträgt, nicht ein (Ziff. 1). Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Mieterschaft der Vermieterschaft mit Wirkung ab 1. April 2013 Akonto Nebenkosten von monatlich CHF 207.00 zu bezahlen hat (Ziff. 2). Die Gerichtskosten von CHF 800.00\nwurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Mieterschaft verpflichtet, der Vermieterschaft eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.00 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen (Ziff. 3). Der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg erwog im Wesentlichen, der Vermieter\nhabe der Mieterschaft mit Formular vom 17. Oktober 2012 die Nebenkostenausscheidung‚ d.h.\nden Wechsel zur Erhebung von Akontobeiträgen detailliert, klar und verständlich angezeigt:\nAufgrund dieses Formulars sei klar, für welche Nebenkosten der Vermieter inskünftig welchen\nAkontobeitrag erheben wolle. Am 10. Dezember 2012 hätten die Parteien vor dem Kantonsgericht einen Vergleich abgeschlossen, wonach der Mietzins ab. 1. Januar 2013 CHF 1‘480.00\nnetto betrage. Nach allgemeinem Verständnis sei unter dem Netto-Mietzins das für das Überlassen eines Objektes geschuldete Entgelt exkl. Nebenkosten zu verstehen. Bezüglich der Nebenkosten habe mit diesem Vergleich ein Systemwechsel stattgefunden. Mit dem Formular vom\n17. Dezember 2013 habe der Vermieter lediglich einerseits den Nettomietzins der kantonsgerichtlichen Abmachung und anderseits die Höhe der Akontobeiträge angepasst, und zwar letzte-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nre in dem Sinne, als dass er diese teilweise reduziert habe. Da damit bezogen auf den Nettomietzins keine Vertragsänderung und bezogen auf die Nebenkosten keine Vertragsänderung zu\nLasten der Mieterschaft erfolgt sei, könnten diese Änderungen auch nicht angefochten werden.\nUm unter den Parteien bezüglich der Nebenkosten für die Zukunft Klarheit zu schaffen, sei die\nFeststellung angezeigt, dass bezüglich Nebenkosten per 1. April 2013 Akontobeiträge in der\nHöhe von CHF 207.00 geschuldet seien.\n\n"}