2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 3'000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 zu entrichten. Präsidentin Gerichtsschreiber Christine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel Der Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid am 6. Januar 2014 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (4A_5/2014). Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht