Das Grundhonorar beträgt gemäss § 7 Abs. 1 TO zwischen CHF 3'300.00 und CHF 6'450.00 resp. bei einem Streitwert von CHF 30'000.00 rund CHF 4'500.00. Für Zuschläge gemäss § 8 TO besteht keine Veranlassung. Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten weder den tatsächlichen Aufwand der Auslagen in Rechnung gestellt noch - mangels Einreichung einer Honorarnote - die Mehrwertsteuer auf der Honorarnote separat ausgewiesen noch deren Zusprechung verlangt hat (vgl. diesbezüglich die §§ 16 und 17 TO), ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 4'500.00 festzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.