Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahr des Postautos angenommen würde, hätte sie sich nicht konkret unfallverursachend ausgewirkt, so dass sie neben dem eindeutigen Verschulden des Motorradlenkers als „quantité négligeable“ erschiene. Mangels eines Verschuldens des Postautolenkers und zufolge eines nicht mehr nur geringfügigen, sondern sogar mittelschweren Verschuldens des Motorradlenkers sowie mangels Vorliegens besonderer Umstände, welche eine andere Verteilung rechtfertigten, hat der Motorradlenker die volle Haftung zu übernehmen. Somit erweist sich die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung als unbegründet.