Den Unfall verursacht hat im vorliegenden Fall ausschliesslich das Fehlverhalten des Motorfahrzeuglenkers, weshalb keine Veranlassung besteht, vom Verschulden als massgeblichem Faktor bei der Haftungsverteilung abzuweichen. Selbst wenn entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts eine erhöhte Betriebsge-