Gutachten S. 12 und 13). Dem Berufungskläger ist es letztlich nicht gelungen, die Vermutung der gleich grossen Betriebsgefahren von Motorfahrzeugen zu entkräften. Hierin ist denn auch ein wesentlicher Unterschied zu demjenigen Fall auszumachen, der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19.01.1994 zugrunde gelegen ist, weshalb der diesbezügliche Verweis des Berufungsklägers fehl geht. Den Unfall verursacht hat im vorliegenden Fall ausschliesslich das Fehlverhalten des Motorfahrzeuglenkers, weshalb keine Veranlassung besteht, vom Verschulden als massgeblichem Faktor bei der Haftungsverteilung abzuweichen.