standen werden muss, weil er seine Fahrgäste nicht mit einer sofortigen Vollbremsung gefährden darf (vgl. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich S. 15), eine Erhöhung der abstrakten Betriebsgefahr des Postautos begründet, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre, hätte dies in der konkreten Verkehrssituation keine Erhöhung der Betriebsgefahr resp. keinen anderen besonderen Umstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG begründet, weil zufolge des zur Verfügung stehenden Kreuzungsfreiraums für den Postautolenker gar kein Anlass für eine starke Bremsung bestand (vgl. zit. Gutachten S. 12 und 13).