und in BGer 4C.167/2000 - nicht als erhöhte Betriebsgefahr oder anderer besonderer Umstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG gewertet werden, weil es ein Kreuzen für entgegenkommende Motorräder oder Autos nicht verunmöglichte und sich in keiner Weise unfallverursachend auswirkte. Aus dem gleichen Grund begründet im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass der Postautolenker aufgrund der Bauart seines Fahrzeugs die Kurve nur mit einem Überragen der Mittellinie in die Gegenfahrbahn hinein befahren konnte, nicht eine erhöhte Betriebsgefahr resp. einen anderen besonderen Umstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG. Ob der Umstand, dass dem Postautolenker eine grössere Reaktions- und Bremsschwellendauer zuge-