Die Kollisionsgeschwindigkeit des Postautolenkers war nur unwesentlich höher als die geschätzte Kollisionsgeschwindigkeit des Motorradlenkers, weshalb dieser Aspekt vernachlässigt werden kann. Das mit angemessener Geschwindigkeit erfolgte Befahren der Gegenfahrbahn durch den Postautolenker kann im vorliegenden Fall - im Unterschied zur Fallkonstellation in den vom Berufungskläger zitierten Entscheiden BGE 123 III 274 ff., 105 II 209 ff., 90 IV 265 ff. und in BGer 4C.167/2000 - nicht als erhöhte Betriebsgefahr oder anderer besonderer Umstand i.S.v.