7. Überdies macht der Berufungskläger geltend, dass der Vorderrichter das offensichtliche Überwiegen der Betriebsgefahr auf Seiten der Berufungsbeklagten zu Unrecht verneint habe. Die Betriebsgefahr eines Motorrads und diejenige eines Postautos gelten - wie gesehen (vgl. E. 4 hievor) - grundsätzlich als gleichwertig, so dass sie sich gegenseitig neutralisieren. Namentlich das viel höhere Gewicht des Postautos wird durch die deutlich erhöhte Verletzbarkeit des Motorradfahrers aufgewogen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Postautolenkers war nur unwesentlich höher als die geschätzte Kollisionsgeschwindigkeit des Motorradlenkers, weshalb dieser Aspekt vernachlässigt werden kann.