Die Verletzung dieser fundamentalen und wichtigen Regel in der fraglichen Verkehrssituation gereicht dem Motorradfahrer zivilrechtlich zu einem Verschulden, das jedenfalls nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. Vielmehr stimmt das Kantonsgericht der Ansicht des Vorderrichters zu, dass das Verschulden des Berufungsklägers zivilrechtlich als mittelschwer einzustufen ist.