___, auf welchem sich der Unfall ereignet hat. Der Motorradlenker musste daher mit Behinderungen auf seiner Fahrbahn rechnen und darauf vorbereitet sein, für ein allenfalls notwendiges Ausweichmanöver weiter rechts in seiner Fahrspur zu fahren oder bei einer vollständigen Versperrung seiner Fahrbahn auf halbe Sicht anzuhalten, zumal er ortskundig war. Die Verletzung dieser fundamentalen und wichtigen Regel in der fraglichen Verkehrssituation gereicht dem Motorradfahrer zivilrechtlich zu einem Verschulden, das jedenfalls nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann.