Das von ihm verletzte Rechtsfahrgebot dient insbesondere dem möglichst gefahrlosen Kreuzen im Gegenverkehr und dem möglichst gefahrlosen Überholen (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bern 2002, N 665). Dieser Verhaltensnorm kommt vor allem bei unübersichtlichen und engen Kurven, in denen stets damit gerechnet werden muss, dass ein auf der Gegenfahrbahn entge-