Diese gutachterlichen Ausführungen zeigen deutlich auf, dass das Verhalten des Motorradlenkers nicht nur eine untergeordnete, sondern eine wesentliche Rolle in der Kausalkette des Unfallhergangs spielt. Er hätte den Unfall mit einer minimalen und darüber hinaus rechtlich gebotenen Änderung seiner Fahrspur mit Leichtigkeit verhindern können. Das von ihm verletzte Rechtsfahrgebot dient insbesondere dem möglichst gefahrlosen Kreuzen im Gegenverkehr und dem möglichst gefahrlosen Überholen (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bern 2002, N 665).