6. Ferner beanstandet der Berufungskläger, dass der Vorderrichter ein mittelgradiges resp. markantes Verschulden des Berufungsklägers angenommen habe. Für die zivilrechtliche Qualifikation des Verschuldens ist es unerheblich, ob strafrechtlich eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) vorliegt. Ausserdem verfängt die Argumentation des Berufungsklägers nicht, dass ein Absehen von Strafe wegen der Folgen einer Straftat nur bei einem leichten Verschulden möglich sei (vgl. BSK StGB I-Riklin, Art. 54 N 16; BGE 121 IV 175 E. 2.e).