Erst als er feststellte, dass der Motorradlenker immer näher zur Mittellinie zog, musste er reagieren, was er dann auch tat. Die von den Gutachtern festgehaltene Vermeidbarkeit des Unfalls durch eine unmittelbare Vollbremsung bei erster Sichtbarkeit des Motorradfahrers stellt daher einen rein theoretisch möglichen Kausalverlauf dar, den zu wählen dem Postauto aber unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr rechtlich gar nicht zumutbar gewesen ist. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht zum Schluss gekommen, dass den Postautolenker keinerlei zivilrechtliches Verschulden am Zustandekommen des Unfalls vom 21.06.2002 trifft.