Der Vorderrichter hat gestützt auf dieses Gutachten und auf den im Strassenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffend erkannt, dass der Postautolenker bei erster Sichtbarkeit des Motorradlenkers nicht hat befürchten müssen, dass ihn der Motorradlenker nicht sieht und innerhalb seiner Fahrspur noch mehr nach links in Richtung der Mittellinie fährt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Motorradlenker nun in der Mitte seiner Fahrspur (d.h. auf der 7,6 m breiten Strasse ca. 1,9 m von der Mittellinie entfernt) oder 1 m von der Mittellinie entfernt gefahren ist (vgl. dazu auch zit. Gutachten S. 12).