Unter der Annahme, dass die Aussagen der beteiligten Fahrzeuglenker bezüglich der Motorradposition in Querrichtung zur Fahrbahn zutreffend seien, habe für den Postautolenker kein Anlass bestanden, bei der ersten Sichtbarkeit auf den entgegenkommenden Motorradlenker zu reagieren. Der Postautolenker hätte die Kollision vermeiden können, wenn er unmittelbar nach der ersten Wahrnehmung des Motorradlenkers mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Er habe hingegen aus unfalltechnischer Sicht zunächst davon ausgehen können, dass er vom Motorradlenker gesehen werde und dass der Motorradlenker den grossen Freiraum für die Vorbeifahrt nutzen werde.