wagen ohne Schwierigkeiten hätte kreuzen können. Ferner sei die Geschwindigkeit des Postautos der Situation angemessen gewesen, d.h. sowohl Anhalten auf halbe Sichtweite als auch eine moderate Querbeschleunigung seien gegeben gewesen (vgl. zit. Gutachten S. 9). Unter der Annahme, dass die Aussagen der beteiligten Fahrzeuglenker bezüglich der Motorradposition in Querrichtung zur Fahrbahn zutreffend seien, habe für den Postautolenker kein Anlass bestanden, bei der ersten Sichtbarkeit auf den entgegenkommenden Motorradlenker zu reagieren.