Gutachten S. 7). Darin liegt auch ein gewichtiger Unterschied zum Fall, welcher dem vom Berufungskläger zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19.01.1994 zugrunde gelegen ist, in welchem der Kleinlastwagenlenker die Kurve hätte durchfahren können, ohne die Mittellinie zu überfahren und die Gegenfahrbahn zu beanspruchen (vgl. Beilage 6 zur Teilklage vom 05.12.2011). Die von C.____ gewählte Fahrlinie ist gemäss Gutachten optimal gewesen (vgl. zit. Gutachten S. 14). Das Kreuzen eines Motorrads sei im vorliegenden Fall nicht schwierig gewesen, weil auf der Gegenfahrbahn trotz des leicht in die Gegenfahrbahn ragenden vorderen Überhangs des Postautos sogar ein Personen-