5. Der Berufungskläger rügt als unrichtige Rechtsanwendung, dass die Vorinstanz zu Unrecht ein einseitiges Verschulden seinerseits angenommen und ein Mitverschulden des Postautolenkers verneint habe. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 war es dem Postautolenker mit dem involvierten Postauto nicht möglich, die fragliche Kurve ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn zu befahren und die gesamte Kurve signifikant weiter rechts auf seiner Fahrbahnhälfte zu befahren (vgl. zit. Gutachten S. 7).