Unter Motorfahrzeugen werden die Betriebsgefahren als gleich gross vermutet. Das gilt selbst zwischen Auto und Motorrad, weil die grössere Gefährlichkeit des Autos für andere Verkehrsteilnehmer durch die grössere Verletzlichkeit des Motorradfahrers ausgeglichen wird. Dabei können die Besonderheiten eines Fahrzeugs oder der Umstände allerdings die Vermutung entkräften und zur Annahme einer grösseren Betriebsgefahr auf Seiten des einen Beteiligten führen (BGer 4C.3/2001 E. 2.a/aa mit weiteren Hinweisen). Ein Anspruch des fehlbaren Halters kommt also nur in Frage, wenn die Betriebsgefahr auf Seiten des schuldlosen Schädigers offensichtlich überwiegt oder das Verschulden des Geschädig-