Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen ihnen ein erheblicher Unterscheid besteht. Ob dies zutrifft, hängt nicht von der abstrakten Gefahr der Fahrzeuge nach ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kategorien ab. Vielmehr ist die konkrete Gefahr, die sich beim Unfall auf den Schaden ausgewirkt hat, massgebend. Dabei spielen namentlich die Geschwindigkeit, Gewicht, Lenkbarkeit und Stabilität des Fahrzeugs eine Rolle. Unter Motorfahrzeugen werden die Betriebsgefahren als gleich gross vermutet.