Die Bedeutung des Verschuldens wird insoweit relativiert, als besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung der Haftungsquote rechtfertigen können. Der schuldlose Halter hat daher einen Teil des Schadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs besonders stark ausgewirkt hat oder wenn den allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges Verschulden trifft (BGE 123 III 277 E. 1.a/bb mit weiteren Hinweisen, vgl. insbesondere auch BGE 99 II 95 E. 2.b und c). Die Beurteilung der Umstände im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG beruht weitgehend auf richterlichem Ermessen (vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1009/2008 E. 7.4).