Gutachten S. 9, 10, 14 und 17). Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass es für eine Kollision auf der Fahrbahn des Postautos entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten keine Beweise gibt. Entgegen der Annahme der Berufungsbeklagten und in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ging die Vorinstanz ferner gestützt auf das erwähnte Gutachten zu Recht davon aus, dass das Postauto an der Kollisionsstelle ca. 55 cm auf die Gegenfahrbahn ragte und im Kollisionszeitpunkt nicht stillstand (vgl. Urteil Vorinstanz S. 3).