3. Die Vorinstanz hat offen gelassen, auf welcher Fahrbahnseite die Kollision stattgefunden haben soll. Dies ist unter den Parteien im Berufungsverfahren nach wie vor streitig. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 befand sich das Motorrad im Kollisionspunkt auf seiner Fahrspur. Ferner kann laut Gutachten die Aufprallstelle (Kopf des Motorradlenkers in der Windschutzscheibe des Postautos) weder als Hinweis auf eine Fahrt des Motorradlenkers auf der Fahrbahn des Postautos noch als Hinweis auf eine Kurvenneigung des Motorrades gedeutet werden (vgl. zit. Gutachten S. 9, 10, 14 und 17).