Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechts sass und frontale Sicht auf die Fahrbahn hatte, am höchsten gewichtet. Diese Zeugenaussage stimmt auch mit der Angabe des Motorradlenkers selbst überein. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, weil die andere Zeugin am Strassenrand auf der Seite des Postautos stand und somit die Distanz von der Seite her einschätzen musste und der Postautolenker sich nebst der Beobachtung und Einschätzung des entgegenkommenden Motorrads auch auf die eigene Fahrzeuglenkung zu konzentrieren hatte. Selbst wenn auf die Aussagen der Zeugin D.