Ferner hat auch die Zeugin E.____, welche zuvorderst rechts im Postauto gesessen ist und Sicht auf die Fahrbahn gehabt hat, eine Aussage dazu gemacht. Nach ihrer Wahrnehmung ist der Motorradlenker normal auf seiner Fahrspur gefahren, ungefähr in der Mitte seiner Fahrspur (vgl. Einvernahmeprotokoll des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 07.03.2003 betr. E.____, S. 2). Der Motorradlenker gab ebenfalls an, nach der Einmündung der Z.____strasse etwa in der Mitte der Fahrspur gefahren zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 23.09.2002 betr. A.____, S. 2). Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.