Gutachten S. 8). Die davon abweichende Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Fahrbahn im Kollisionsbereich eine Steigung von 12% aufweise, wird von der Vorinstanz nicht besonders begründet (vgl. Urteil Vorinstanz S. 2 unten). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist folglich auch in diesem Punkt berechtigt. Zur Fahrweise des Motorradlenkers liegen die Aussagen des Postautolenkers und der Zeugin D.____, welche auf der Strassenseite des Postautos auf dem Vorplatz einer Bekannten gestanden ist, vor.