Gutachten S. 7 und Beilage 3). Der Vorderrichter gibt keine Gründe dafür an, warum er in Abweichung dieser gutachterlichen Feststellung festhält, dass der Postautolenker mit rund 25 km/h auf die scharfe Kurve zu- bzw. in diese eingefahren sei (vgl. Urteil Vorinstanz S. 3 oben). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist daher in diesem Punkt zutreffend. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 beträgt die Fahrbahnsteigung im Kollisionsbereich ca. 4,5% (vgl. zit. Gutachten S. 8).