2. Der Berufungskläger rügt drei Punkte an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung: Zufahrgeschwindigkeit des Postautolenkers in die scharfe Rechtskurve, Fahrbahnsteigung im Kollisionsbereich und Fahrweise des Motorradlenkers auf seiner Fahrspur. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 fuhr der Postautolenker mit knapp 30 km/h in den Eingang der Rechtskurve und verzögerte in der Folge das Fahrzeug bis zum Scheitelpunkt der Kurve auf 21 km/h (vgl. zit. Gutachten S. 7 und Beilage 3).