Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Dem Kläger wurde am 02.07.2013 der begründete Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 15.06.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 09.08.2013 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, sachlich zuständig. Auf die Berufung ist daher einzutreten.