Zudem habe das Gutachten nicht eine Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads vom 11-19 km/h als nicht plausibel erachtet, sondern eine Zufahrgeschwindigkeit vom 11-21 km/h, weshalb die Gutachter daraus gefolgert hätten, dass der Motorradfahrer vor der Kollision gebremst habe. Wenn diese Eingabe zu den Akten genommen und beim Entscheid beachtet werden, sei der Berufungskläger mit dem Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung einverstanden. Mit Schreiben vom 04.10.2013 teilte die Berufungsbeklagte mit, dass aus ihrer Sicht der Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung ergehen könne. Erwägungen