Die Berufungsbeklagte behaupte, die Kollision habe auf der Fahrbahnseite des Postautos stattgefunden wegen der angeblichen Schräglage des Motorradfahrers. Diese Behauptung sei unzutreffend und aktenwidrig, was sich aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich ergebe. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung der Berufungsbeklagten, das Postauto habe mit der linken Frontecke nur um 40 cm in die Gegenfahrbahn geragt. Gemäss Gutachten habe die linke vordere Ecke des Postautos in der Kollisionsposition ca. 55 cm in die Gegenfahrbahn geragt.