E. Mit Verfügung vom 20.09.2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und angekündigt, ohne Gegenbericht der Parteien den Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung zu treffen. Mit Eingabe vom 26.09.2013 erklärte sich der Berufungskläger mit dem angekündigten Vorgehen des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, grundsätzlich einverstanden und nahm replicando wie folgt Stellung: Die Berufungsbeklagte behaupte, die Kollision habe auf der Fahrbahnseite des Postautos stattgefunden wegen der angeblichen Schräglage des Motorradfahrers.