61 Abs. 1 SVG abzuweichen. Das vom Berufungskläger angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt helfe im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der dort betroffene Automobilist die Mittellinie bewusst oder fahrlässig um 53 cm überfahren habe, wohingegen der Postautolenker die Kurve gar nicht anders habe befahren können. Immerhin sei auch im deutschen Entscheid dem Motorradfahrer ein Verschulden angelastet worden wegen Verstosses gegen das Rechtsfahrgebot. Beim Berufungskläger komme erschwerend hinzu, dass er mit seinem Oberkörper in die Gegenfahrbahn geragt habe.