61 Abs. 1 SVG zu berücksichtigen. Gerade auch die erhöhte Verletzlichkeit des Motorradlenkers habe sich schadenverursachend ausgewirkt. Nicht ausser Acht gelassen dürfe auch, dass die eigene Haftpflichtversicherung des Motorradlenkers den von der Post geltend gemachten Sachschaden vollumfänglich übernommen habe, sie also auch vom Alleinschulden des Motorradlenkers ausgehe. Folglich bestehe keine Veranlassung, von der Grundregel des Art. 61 Abs. 1 SVG abzuweichen.