Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ins Spiel, wenn das Kriterium des Verschuldens nichts mehr hergebe. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass aufgrund des Verschuldens den Motorradlenker die alleinige Haftung treffe. Da das Verschulden derart stark beim Motorradlenker liege, könne die Betriebsgefahr als „quantité négligeable“ betrachtet werden. Somit bestehe keine Möglichkeit, eine Teilhaftung der Berufungsbeklagten anzunehmen. Auch bei einem nur mittelgradigen Verschulden des Berufungsklägers sei die Betriebsgefahr des Postautos nicht als besonderer Umstand nach Art. 61 Abs. 1 SVG zu berücksichtigen.