Die vom Berufungskläger zitierte Literatur gehe von anderen Tatbeständen aus, wenn eine erhöhte Betriebsgefahr dann postuliert werde, wenn das Fahrzeug auf der linken Fahrbahn fahre. Ob der Motorradfahrer nun 1 m von der Mittellinie entfernt oder in der Mitte seiner Fahrbahn beobachtet werde, spiele keine Rolle, weil für den Postautolenker so oder so keine Notwendigkeit für eine Vollbremsung bestanden habe. Die Betriebsgefahr komme als Haftungsgrund erst dann