schwindigkeit sei massiv reduziert worden. Noch langsamer habe der Postautolenker nicht fahren können, und das Anhalten auf halbe Sichtweite sei ebenfalls gegeben gewesen. Von einem Mitverschulden des Postautolenkers könne also keine Rede sein. Vorweg bestehe auf der einen Seite ein Verschulden, und Motorfahrzeuge wiesen grundsätzlich die gleichen Betriebsgefahren auf. Die grössere Masse und die höhere Geschwindigkeit des Postautos könnten ausser Acht gelassen werden, sei doch das Postauto gestanden. Die vom Berufungskläger zitierte Literatur gehe von anderen Tatbeständen aus, wenn eine erhöhte Betriebsgefahr dann postuliert werde, wenn das Fahrzeug auf der linken Fahrbahn fahre.