Nach der ersten Wahrnehmung des Motorradfahrers habe der Postautolenker aber noch keinerlei Anlass für eine Vollbremsung gehabt, weil der Motorradlenker zu diesem Zeitpunkt korrekt in seiner Fahrspur, gemäss der Zeugin E.____ ungefähr in der Mitte seiner Fahrspur, gefahren sei. Als der Postautolenker gesehen habe, dass der Motorradlenker aus unerfindlichen Gründen immer noch der Mittellinie entlang gefahren sei, habe er die Vollbremsung durchgeführt. Im Kollisionszeitpunkt sei das Postauto stillgestanden. Die vom Berufungskläger gerügte Differenz bezüglich der Steigung sei für die Beurteilung belanglos. Der Hinweis auf den SVG-Kommentar Bussy/Rusconi helfe nicht weiter, denn die Ge-