Wenn der Berufungskläger geltend mache, der Postautolenker hätte die Kollision vermeiden können, wenn er unmittelbar nach Wahrnehmung des Motorradfahrers eine Vollbremsung getätigt hätte, sei festzustellen, dass dies auch, in stärkerem Mass, für den Motorradlenker gelte, der seinerseits eine Vollbremsung hätte machen können. Nach der ersten Wahrnehmung des Motorradfahrers habe der Postautolenker aber noch keinerlei Anlass für eine Vollbremsung gehabt, weil der Motorradlenker zu diesem Zeitpunkt korrekt in seiner Fahrspur, gemäss der Zeugin E.____ ungefähr in der Mitte seiner Fahrspur, gefahren sei.