Somit sei einzig das Verschulden des Motorradlenkers für den Unfall verantwortlich. Dem Postautolenker könne kein Verschulden vorgeworfen werden: Er sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren und habe die Rechtskurve nicht anders befahren können. Wenn der Berufungskläger geltend mache, der Postautolenker hätte die Kollision vermeiden können, wenn er unmittelbar nach Wahrnehmung des Motorradfahrers eine Vollbremsung getätigt hätte, sei festzustellen, dass dies auch, in stärkerem Mass, für den Motorradlenker gelte, der seinerseits eine Vollbremsung hätte machen können.