Dass nur bei leichtem Verschulden von einer Bestrafung Umgang genommen werden könne, sei eine unzutreffende Ansicht des Berufungsklägers. Somit könne auch bei schwerem Verschulden und entsprechend schwerer Verletzung von Strafe Umgang genommen werden. Das Verschulden des Berufungsklägers sei aus den nachfolgenden Gründen als mittel bis grob zu qualifizieren: Es habe keinerlei Anlass für den Berufungskläger bestanden, in Abweichung vom Rechtsfahrgebot die Kurve zu schneiden. Er habe einen Freiraum von mindestens 2,5 m für die Kreuzung mit dem Postauto und vor der Kollision während mindestens 2,2 Sek. freie Sicht auf das Postauto gehabt, mithin genügend Reaktionszeit.